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Magenta Community

PeterH71

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  1. Hallo Doris676! Die ABGBs eines Unternehmens stellen nicht die rechtliche Lage dar, sondern sind leider sehr oft als "Wunschliste" eines Unternehmens zu sehen und schon gar nicht rechtlich bindend, wenn diese der Rechtsmeinung des ABGB oder des Konsumentenrechts widersprechen. Ohne erneut Entscheidungen des OGH zitieren zu wollen, auch dort wurde mit dem Vorwand und Verweis auf den Inhalt einer AGB auf ein Recht verwiesen, dass jedoch nicht der Gesetzgebung entsprach. Das ist so ähnlich wie die übliche Beschilderung "Betreten auf eigene Gefahr" oder "Eltern haften für ihre Kinder" Das sind alles Dinge, die vor dem Gesetz keinerlei Gültigkeit haben. Und eine einem Tarif zugesicherte Leistung, die noch dazu über Jahre Bestand hatte und auch dazu diente, Kunden dazu zu bringen, sich für dieses Produkt zu entscheiden, ist, wenn auch gegenteilig behauptet, Bestandteil eines Vertrages, da ohne dieses Feature ein Vertrag nie zustande gekommen wäre. Hier kommt wieder der unlaute Wettbewerb zum Tragen (Lauterkeitsrecht), der dem Produkt anhand dieser zugesprochenen Eigenschaft einen Vorteil gegenüber anderen Produkten, anderer Anbieter, bietet. Das ist ein Argument, welches ein/e Richter/in zu 100% als Begründung für die Entscheidung zugunsten des Kunden wählen wird. Man müsste es nur darauf ankommen lassen. Wenn man Neukunden diese Option nicht mehr anbietet, kein Problem, neue Verträge, neue Leistungen, neue Produkte. Aber in bestehende Verträge, die unter den Voraussetzungen abgeschlossen wurden, dass eine Leistung vorhanden ist, können nicht einsietig geändert werden, das widerspricht jeglichem, geltenden Recht. Also Magenta. Entweder WiFree laufen lassen, oder bestehende Tarife als Schadenersatz billiger machen, bzw. den Kunden auf einen Vertragsänderung schriftlich hinweisen und somit das sofortige Kündigungsrecht bewirken. DAS wäre korrekt, aber heimlich im Hintergrund die Router mit einer neuen Software zu beschicken, die WiFree nicht mehr unterstützt, ist eine vorsätzliche, arglistige Täuschung des Kunden und daher nicht rechtens und daher einklagbar. Sammelklage? Wer macht mit? Grüße, Peter
  2. Hallo WMT! Ein Leistungsverzeichnis ist gar nicht notwendig, da WiFree von UPC als Tarifbestandteil beworben wurde. Laut erst krüzlich ergangenen OGH- Bescheid (4Ob 49/21s, beruhend auf dem "Lauterkeitsrecht"), sind derartige, in der Werbung öffentlich verkündete Produkteigenschaften bindend. Es reicht ein altes Prospeckt, ein alter Werbespot etc. um nachzuweisen, dass diese Funktion Bestandteil des beworbenen und auch verkauften Produktes war und ist. Es wäre interessant zu prüfen, in wie weit eine Sammelklage bestehen würde. Ich muss einmal meinen befreundeten Anwalt fragen, was der dazu sagt. Rechtschutz sei Dank.....ja, man hat umfangreiche Rechte als Konsument, man muss sie nur einfordern....das gilt es nun zu prüfen. Grüße, Peter
  3. Hallo! Seit einiger Zeit versuche ich nun die Probleme mit meinem WiFree-Zugang zu Beheben. Einmal geht es, einmal nicht. Nun bin ich auf euren Beitrag gestoßen und sehr überrascht, wie frech und hinterlistig eine vertraglich zugesicherte Leistung einfach abgedreht wird. Da bei einer Übernahme eines Unternehmens alle Rechte UND PFLICHTEN, somit auch Vertragsinhalte bestehender Verträge, übernommen werden MÜSSEN, stellt eine Abschaltung einen Vertragsbruch dar. Tja, nachdem sich der Österreicher ja gerne mit "....jo, da kannst halt nix mochn...." zufrieden gibt, scheint diese Vorgehensweise für Magenta eine sehr willkommene Praxis zu sein. Sollte es sich bestätigen, dass UPC-WiFree abgeschaltet wird, eigentlich einer der Hauptgründe, warum ich überhaupt UPC/Magenta Kunde bin, werde ich aufgrund einseitiger Vertragsänderung umgehend kündigen. Es bin schließlich immer noch ich, der das Geld hergibt, und ich entscheide WEM ich mein Geld gebe...... Und dieser Beitrag wäre mein Nachweis für die Dauer der nun fehlenden, vertraglich zugesicherten Leistung, und wäre ein Grund, Rückforderungen zu stellen. Grüße, Peter